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Ausgabe 31.08.2005
Schweizerischer
Turnverband
STV
Sportversicherungskasse
des STV
SVK-STV
Jugendturnverein
Lachen
JTVL
Generalversammlung
GV
Vereinsvorstand
VS
Technische
Kommission
TK
Riegenleitung
RL
Der
Jugendturnverein Lachen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde 8853 Lachen
-
fördert die
turnerische und sportliche Betätigung seiner Mitglieder und unterstützt die
entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten.
-
fördert die
Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
-
ist
parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der
Verein und seine Riegen sind Mitglied
-
des
Kantonalturnverbandes Schwyz
-
und damit
Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes.
-
Alle Turnenden
sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse STV zu versichern.
Sie
unterstellen sich deren Statuten und Reglementen.
Der Verein umfasst folgende unselbständige Riegen, direkt dem VS unterstellt:
-
Vorschulalter:
MuKi, VaKi, Kitu
-
Unterstufe:
Sport und Spass
-
Oberstufe:Polysport,
Geräteturnen, Leichtathletik, Weitere ..
Weitere
Riegen können auf Antrag des VS durch Beschluss der GV gebildet werden.
Der
Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien
-
Turnende
-
Vorstandsmitglieder
-
Riegenleiter
und Hilfsleiter
-
Ehrenmitglieder
-
Mitgliedern der
TK
-
Gönner
Alle
diese Vereinsmitglieder-/Riegen sind gemäss den Weisungen des STV dem
Kantonalturnverband bzw. dem STV zu melden.
Die
turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich.
Die Versicherung bei der Sportversicherungskasse STV (SVK-STV) ist für alle
Turnenden obligatorisch. Sie anerkennen deren Statuten und Reglement.
Das
Mindestalter richtet sich nach den Richtlinien der einzelnen Riegen.
Die
Riegenmitgliedschaft richtet sich nach den Wünschen bzw. dem Alter der
Jugendlichen und nach deren Bedürfnissen. Die Riegenleiter koordinieren die
Riegenzugehörigkeit untereinander, melden jedoch die Ein-, Aus- und Übertritte
dem VS zwecks Nachführung der Mitgliederlisten für den Etat.
Der
Übertritt von einer Riege in eine andere kann jederzeit erfolgen.
Mitglieder,
welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich
oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig
erweisen, können durch den VS auf Antrag des Riegenleiters ausgeschlossen
werden. Die betreffenden Mitglieder bzw. deren Eltern sind von den Sanktionen
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Als
Ehrenmitglieder werden durch die GV auf Antrag des VS Mitglieder oder Personen
ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.
Gönner
wird, wer den Verein finanziell unterstützt.
Die
Organe des Vereins sind
-
Generalversammlung
(GV)
-
Vorstand
(VS)
-
technische
Kommission
(TK)
-
Riegenleitung
(RL)
-
Revisoren
Die
GV als oberstes Organ findet 1 mal im Jahr statt. (s. auch Art. 20)
Sie
setzt sich zusammen aus den
-
Vorstandsmitgliedern
-
Riegenleitern
und Hilfsleitern
-
Ehrenmitgliedern
-
Mitgliedern der
TK
-
Revisoren
-
Vereinsdelegationen
(ohne Stimmrecht)
Der
GV obliegen folgende Geschäfte
-
Genehmigung des
Protokolls der letzten GV
-
Mutationen
-
Abnahme der
Jahresberichte des Präsidium und Technischen. Leitung
-
Abnahme der
Jahresrechnung des Vereins
-
Festsetzung der
Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
-
Festsetzung der
Finanzkompetenz des Vorstandes und der Riegenleiter
-
Festsetzung des
Jahresprogramms
-
Wahl des/der Präsident/-in
-
Wahl des
TK-Chefs
-
Wahl der übrigen
Mitglieder des VS
-
Wahl der
Revisoren
-
Ehrungen
-
Statutenrevisionen
-
Fusionen
-
Vereinsauflösung
Anträge
an die GV sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen.
Die
Einladung zur GV erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich. Sie hat
mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise
einberufene GV ist beschlussfähig.
Die
Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt durch den VS, unter Bezeichnung
der zu behandelnden Traktanden
.
Sämtliche
Mitglieder gemäss Art. 15. sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht
Anträge zu stellen.
Über
die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern
nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr der
Stimmenden).
Bei
allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion, Auflösung,
entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten
Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Der
VS setzt sich zusammen aus
-
Präsident
-
Kassier
-
Aktuar
-
TK-Chef
-
Beisitzer
Der
VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr. Der Präsident hat den
Stichentscheid. Die VS-Mitglider werden durch die GV gewählt. Die Amtsdauer
beträgt jeweils zwei Jahre.
Die
Aufgaben des VS sind
-
Allgemeine
Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften
-
Vertretung nach
aussen
-
Erstellen der
Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte.
Der
VS versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.
Der
Präsident zeichnet zu Zweien mit dem Aktuar und/oder dem Kassier
rechtsverbindlich.
Für
Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Kassier
zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat der Kassier
Einzelunterschrift.
Die
TK setzt sich zusammen aus
-
Technischer
Leiter
-
Riegenleitern
Die
TK ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die TK
konstituiert sich unter der Leitung des TK-Chefs selber.
Die
Obliegenheiten der TK sind
-
Koordination
aller turnerischen Trainings- und Wettkampffragen
-
Vorschläge an
den VS über Beteiligung an den von Verbänden ausgeschriebenen Wettkämpfen,
Meisterschaften und Turnfesten
-
Einreichen des
turnerischen Jahresprogrammes an den VS zuhanden der GV
-
turnerische
Organisation und Überwachung der Riegen.
Die
TK versammelt sich, wenn es die technische Leitung oder die Mehrheit der
Kommissionsmitglieder als notwendig erachtet.
Für
besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden.
Die
Revisionskommission umfasst 2 Mitglieder. Die Revisoren werden durch die GV gewählt.
Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. Sie bestimmen ihren Vorsitz selbst.
Die
Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz sowie das Budget des Vereins,
allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen.
Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge
an die GV.
Über
alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Vorstands- und Kommissions-Sitzungen
ist ein Protokoll zu führen.
Die
Detailaufgaben des VS der Chargierten und Kommissionen sind in Pflichtenheften
verbindlich zu umschreiben.
Für
den Erlass von Reglementen ist die GV zuständig. Für den Erlass von
Pflichtenheften ist der VS zuständig.
Der
Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und
Gegenstände.
Das
Vereinsjahr schliesst jeweils auf die
GV (s. Art. 15)
Die
Einnahmen des Vereins sind insbesondere
-
Mitgliederbeiträge
-
Subventionen
-
Erträge des
Vereinsvermögens
-
Gewinne aus
Veranstaltungen
-
freiwillige
Beiträge und Schenkungen
Die
Ausgaben des Vereins sind insbesondere
-
Verbandsbeiträge
-
Verwaltungskosten
-
Turnbetriebskosten
inkl. Meisterschaften und Turnfeste
-
Spesen- und
Leiterentschädigungen
-
Weitere durch
die GV oder den VS beschlossene Ausgaben
-
Ausserordentliche
Ausgaben ausserhalb des Budgets, gemäss der jährlich von der GV zu
beschliessenden Ausgabenkompetenz.
Die
Art und Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch GV-Beschluss
festgesetzt.
Von
der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ausgenommen
-
Mitglieder des
VS, der TK und alle Riegenleiter
-
Ehrenmitglieder
Das
Vereinsvermögen darf nur in guten Nichtrisiko-Vermögenswerten angelegt werden.
Der
Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung,
Verwaltung und Aufhebung beschliesst die GV.
Die
Fonds sind nicht Bestandteil der Jahresrechnung. Sie sind gesondert zu verwalten
und auszuweisen, müssen aber in der Bilanz (Vermögensrechnung) ersichtlich
sein.
Der
Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.
VIII.
Revisions- und Vollzugsbestimmungen
Änderungen
einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
Eine
Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Für
alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss
die Statuten des Kantonalturnverbandes bzw. des STV.
Die
Auflösung des Vereins oder einer Riege kann nur an einer zu diesem Zweck
einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei
einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen inkl. den Fonds hälftig
an den Turnverein Lachen und den Damenturnverein Lachen treuhänderisch zu übergeben,
bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet.
Diese
Statuten wurden an der Gründungs-GV vom 31. August 2005 genehmigt und treten
nach der Genehmigung durch den Vorstand des Kantonalturnverbandes Schwyz KSTV in
Kraft.
8853
Lachen, 31. August 2005